Satzung der Humanitären Hilfe Overath e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Humanitäre Hilfe Overath, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.''.

-       Der Sitz des Vereins ist in Overath.

-       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen im In- und Ausland.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Hilfstransporte, Unterstützung von Jugendprojekten, Aufbauleistungen in Krisen- und ehemaligen Kriegsgebieten und ähnlichen Maßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Overath zur Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen gemäß dem Satzungszweck des Vereins Humanitäre Hilfe Overath e.V..

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 16. Lebensjahr werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2 / 3 Mehrheit.

Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.''

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4  Mitgliedsbeiträge

1.     Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2.     Die Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5  Organe

Organe des Vereins sind:

1.     der Vorstand

2.     die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6  Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Gesamtvorstand).

2.     Der Vereinsvorstand bildet zugleich den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied ist damit allein vertretungsberechtigt.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4.     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)     Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c)     Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d)     Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e)     Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5.     Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

-       Ort und Zeit der Sitzung,

-       die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

-       die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7  Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes , Entlastung des Vorstandes,

c)     Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e)     Änderung der Satzung,

f)      Auflösung des Vereins,

g)     Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h)     Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Für den Fall, dass kein Verwaltungsrat besteht, ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

2.    

a)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

-       der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

-       wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in dem Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Overath.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Sofern ein Mitglied der Versammlung dies beantragt, hat eine geheime schriftliche Abstimmung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens eines der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens ein Drittel anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

-       Ort und Zeit der Versammlung

-       Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

-       Zahl der erschienenen Mitglieder

-       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

-       die Tagesordnung

-       die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

-       Satzungs- und Zweckänderungsanträge

-       Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 § 8  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, vorausgesetzt, daß zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins ein Liquidationsverfahren aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Stadt Overath  zu.